Rechtsprechung
BGH, 15.04.1982 - 1 StR 100/82 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,8575) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verjährung von Sexuladelikten - Anforderungen an die Annahme eines für eine Fortsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
Auszug aus BGH, 15.04.1982 - 1 StR 100/82
Er muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128). - BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51
Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten …
Auszug aus BGH, 15.04.1982 - 1 StR 100/82
Diese Grundsätze, die bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer besonders strengen Prüfung unterliegen (BGHSt 2, 163, 167;… BGH GA 1972, 125), hat das Landgericht nicht verkannt. - BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
Auszug aus BGH, 15.04.1982 - 1 StR 100/82
Er muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128). - BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
Auszug aus BGH, 15.04.1982 - 1 StR 100/82
Er muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128).